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Unternehmerisches Risiko

Fehlendes unternehmerisches Risiko — keine eigenen Investitionen, kein Verlustrisiko.

Ein echtes unternehmerisches Risiko ist ein starkes Indiz für Selbstständigkeit. Wer eigenes Kapital einsetzt, in Betriebsmittel investiert und bei Misserfolg Verluste erleidet, handelt als Unternehmer.

Das BSG prüft:

1. Eigene Mitarbeiter: Wer selbst Angestellte beschäftigt, trägt ein erhebliches unternehmerisches Risiko und ist in der Regel selbstständig.

2. Betriebsmittel: Eigene Hardware, Software-Lizenzen, Büroräume — je größer die eigenen Investitionen, desto stärker spricht dies für Selbstständigkeit.

3. Marketing & Akquise: Eigene Website, aktive Kundenakquise, Konferenzteilnahmen zeigen unternehmerisches Auftreten.

4. Haftung & Verlustrisiko: Wer für mangelhafte Leistung haftet und bei Projektverzug auf eigene Kosten nachbessern muss, trägt unternehmerisches Risiko.

5. Vergütungsform: Projektpauschale oder Festpreis = unternehmerisches Risiko. Stundenlohn ohne Ergebnisverantwortung = eher arbeitnehmerähnlich.

Indikatoren für Scheinselbstständigkeit

  • Keine eigenen Betriebsmittel
  • Keine eigene Werbung oder Webpräsenz
  • Keine anderen Kunden
  • Vergütung wie Gehalt (monatlich fix)
  • Keine Haftung für Arbeitsergebnisse
  • Kein finanzielles Verlustrisiko

Indikatoren für echte Selbstständigkeit

  • Eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer
  • Erhebliche Investitionen in Betriebsmittel
  • Aktives Marketing und Kundenakquise
  • Haftung für Ergebnisse/Mängel
  • Projektbasierte Vergütung mit Risiko

Rechtsgrundlagen

  • BSG, 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R
  • BSG, 04.06.2019, B 12 R 11/18 R

Beispiele

Ein Freelancer wird monatlich pauschal bezahlt, hat keine eigene Website → Risikofaktor
Eine IT-Beraterin hat eigenes Büro, 2 Mitarbeiter und Projekt-Festpreise → echte Selbstständigkeit

Rechtlicher Hinweis

Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse dienen ausschließlich der Ersteinschätzung und Risiko-Awareness. Sie ersetzen weder eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) noch die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Bei konkretem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit sollten Sie professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.