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Weisungsgebundenheit

Der Auftraggeber bestimmt, wann, wo und wie gearbeitet wird — wie bei einem Arbeitnehmer.

Die Weisungsgebundenheit ist das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft. Nach § 611a BGB liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Beschäftigte weisungsgebunden ist — also der Auftraggeber bestimmen kann, wann, wo und wie gearbeitet wird.

Das Bundessozialgericht (BSG) prüft die Weisungsgebundenheit auf drei Ebenen:

1. Zeitliche Weisungen: Gibt der Auftraggeber Arbeitszeiten oder Kernzeiten vor? Muss der Freelancer zu bestimmten Zeiten erreichbar oder anwesend sein?

2. Örtliche Weisungen: Besteht eine Anwesenheitspflicht in den Räumen des Auftraggebers? Kann der Freelancer frei wählen, von wo er arbeitet?

3. Fachliche Weisungen: Bestimmt der Auftraggeber die Arbeitsmethoden, einzusetzende Tools oder Prozesse? Oder liefert der Freelancer ein vereinbartes Ergebnis und wählt den Weg dorthin selbst?

Entscheidend ist stets das tatsächliche Vertragsverhältnis (gelebte Praxis), nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Indikatoren für Scheinselbstständigkeit

  • Feste Arbeitszeiten oder Kernarbeitszeiten
  • Anwesenheitspflicht beim Auftraggeber
  • Detaillierte Arbeitsanweisungen und Prozessvorgaben
  • Pflicht zur Teilnahme an Meetings
  • Berichtspflichten (Tagesberichte, Stundenzettel)
  • Urlaubsgenehmigung durch den Auftraggeber

Indikatoren für echte Selbstständigkeit

  • Freie Zeiteinteilung
  • Freie Wahl des Arbeitsortes
  • Nur Ergebnisvorgaben, keine Prozessvorgaben
  • Eigene Arbeitsorganisation

Rechtsgrundlagen

  • § 611a BGB — Definition Arbeitsverhältnis
  • BSG, 14.03.2018, B 12 KR 12/17 R
  • BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R

Beispiele

Ein IT-Freelancer muss täglich um 9:30 Uhr zum Daily Standup erscheinen → Indikator
Eine Grafikdesignerin liefert Entwürfe nach eigenem Zeitplan → kein Indikator

Rechtlicher Hinweis

Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse dienen ausschließlich der Ersteinschätzung und Risiko-Awareness. Sie ersetzen weder eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) noch die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Bei konkretem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit sollten Sie professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.