Wirtschaftliche Abhängigkeit
Über 83% des Umsatzes von einem Auftraggeber — die 5/6-Grenze nach SGB VI.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist ein zentraler Risikofaktor. § 2 Nr. 9 SGB VI definiert die 5/6-Grenze: Wer regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, gilt als arbeitnehmerähnlich selbstständig und unterliegt der Rentenversicherungspflicht.
Die 5/6-Grenze (83%): Wer mehr als 5/6 seines Umsatzes von einem einzigen Auftraggeber bezieht, ist wirtschaftlich abhängig im Sinne des Gesetzes.
Dauer der Abhängigkeit: Nicht nur die aktuelle Situation zählt — die DRV betrachtet den Zeitraum rückwirkend. Wer seit Jahren hauptsächlich für einen Kunden arbeitet, hat ein kumuliertes Risiko.
Kombination mit anderen Faktoren: Wirtschaftliche Abhängigkeit allein macht noch keine Scheinselbstständigkeit, verstärkt aber alle anderen Indikatoren erheblich.
KIRA (KI-Risiko-Analyse): Ab 2026 setzt die DRV die KI-gestützte Betriebsprüfung KIRA ein, die solche Abhängigkeiten automatisiert erkennt.
Indikatoren für Scheinselbstständigkeit
- ⚠Nur ein einziger Auftraggeber
- ⚠Über 83% (5/6) Umsatz von einem Auftraggeber
- ⚠Langfristige Bindung ohne Diversifikation
- ⚠Gehaltsähnliche monatliche Vergütung
- ⚠Keine aktive Akquise anderer Kunden
Indikatoren für echte Selbstständigkeit
- ✓Mehrere parallele Auftraggeber
- ✓Diversifizierte Umsatzverteilung
- ✓Aktive Kundenakquise und Marketing
- ✓Wechselnde Projekte bei verschiedenen Kunden
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 9 SGB VI — Rentenversicherungspflicht
- § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI — 5/6-Grenze
Beispiele
Rechtlicher Hinweis
Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse dienen ausschließlich der Ersteinschätzung und Risiko-Awareness. Sie ersetzen weder eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) noch die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Bei konkretem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit sollten Sie professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.